Bauen trotz laufender Ortsplanungsrevision – mehr Spielraum seit Juni 2026

20. Oktober 2026

Viele St. Galler Gemeinden haben ihre sogenannte Rahmennutzungsplanung noch nicht an das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) angepasst. Die Rahmennutzungsplanung umfasst den Zonenplan und das Baureglement. Diese legen gemeinsam fest, wie Grundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Für Bauherrschaften konnte die Nichtanpassung der Rahmennutzungsplanung bisher zu Verzögerungen führen: Während der laufenden Ortsplanungsrevision liessen sich Sondernutzungspläne teilweise nicht mehr rechtzeitig genehmigen oder in Vollzug setzen.

Seit dem 1. Juni 2026 schafft der IV. Nachtrag zum PBG mehr Spielraum für Bauprojekte während laufender Ortsplanungsrevisionen. Sondernutzungspläne, die auf dem bisherigen Recht beruhen, können weiterhin genehmigt werden, solange die neue Ortsplanung der betreffenden Gemeinde noch nicht vom Kanton genehmigt ist. Auch Sondernutzungspläne nach neuem Recht können früher vorangetrieben werden. Sobald die neue Ortsplanung öffentlich aufliegt, dürfen solche Pläne ebenfalls aufgelegt und genehmigt werden. Sind sie sowohl mit der bisherigen als auch mit der neuen Ortsplanung vereinbar, können sie bereits vor deren Inkrafttreten wirksam werden. Dabei besteht die Möglichkeit eines Referendums.

Zudem erhalten die Gemeinden mehr Zeit. Während die Gemeinden ihre Zonenpläne und Baureglemente bisher innert zehn Jahren an das PBG anpassen mussten, müssen sie die angepassten Rahmennutzungspläne neu innert zwölf Jahren seit dessen Vollzugsbeginn öffentlich auflegen. Auf begründetes Gesuch ist eine einmalige Verlängerung um höchstens ein weiteres Jahr möglich.

Die neuen Bestimmungen erleichtern die Planung und Umsetzung von Bau- und Entwicklungsprojekten, ohne die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen aufzuheben. Für Bauherrschaften und Grundeigentümer lohnt es sich deshalb, frühzeitig abzuklären, welche planungsrechtlichen Grundlagen bereits anwendbar sind und zu welchem Zeitpunkt ein Sondernutzungsplan genehmigt und in Vollzug gesetzt werden kann.

Rechtsgrundlage: Art. 175, 175a und 175b PBG (sGS 731.1); IV. Nachtrag vom 28. April 2026 (nGS 2026-019).

Dr. iur. Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin, und lic. iur. Armin Linder, Rechtsanwalt, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St.Gallen

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