18. Dezember 2023
Mit der Reform AHV 21 wurde ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Mann und Frau eingeführt. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Hier die wichtigsten Änderungen für Versicherte:
1. Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenzalter gelten. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65, und zwar um jeweils drei Monate pro Jahr. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 ändert sich nichts. Danach gilt:
- Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
- Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
- Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
- Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre
Dabei erhalten die Frauen der Übergangsgeneration, d.h. der Jahrgänge 1961 bis 1969, folgenden finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter:
- lebenslanger Zuschlag auf die Rente bei Bezug der Altersrente im Referenzalter oder später. Der Zuschlag beträgt maximal 160 Franken, je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen.
- tieferer Kürzungssatz bei Bezug vor dem Referenzalter. Die Kürzung ist abhängig vom Alter beim Vorbezug und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen
2. Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren
Frauen und Männer können die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent.
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen. Für sie gilt – wie vorstehend erwähnt – ein tieferer Kürzungssatz.
3. Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 64/65
Wer nach dem Referenzalter weiter arbeitet und AHV-Beiträge abrechnet, profitiert unter Umständen von einer höheren AHV-Rente. Mit den AHV-Beiträgen ab 65 können unter bestimmten Voraussetzungen Beitragslücken gefüllt und so die Altersrente (bis zur Maximalrente) erhöht werden. Der Freibetrag von CHF 1’400.00 ist freiwillig. Neu gibt es die Möglichkeit auf einen einmaligen Antrag auf Neuberechnung der Rente zwischen Referenzalter und dem 70. Altersjahr. Dadurch kann zusätzliches Erwerbseinkommen die Rente erhöhen (falls noch nicht Anspruch auf die maximale Rente besteht).
Dr. iur. HSG Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin & Notarin, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen