15. November 2023
Ein verschuldeter Rentner bezog anlässlich seiner Pensionierung eine Kapitalleistung aus der gebundenen Vorsorge 3A im Umfang von rund CHF 37‘000.00. Im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung pfändete das Betreibungsamt das Geld im Umfang von rund CHF 35‘000.00, bevor es ausbezahlt werden konnte. Der Rentner erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese teilweise gutgeheissen hat (Bundesgericht, Urteil 5A_844/2020). Das Gericht hielt fest, dass die gepfändeten Kapitalleistungen aus der gebundenen Vorsorge 3a im Sinn von Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbar sind. Damit durfte nur die Rente des Schuldners, die aus dem verfügbaren Kapital ausbezahlt worden wäre, nach Abzug des Existenzminimums des Schuldners während eines Jahres gepfändet werden. Das Betreibungsamt legte den so pfändbaren Anteil auf rund CHF 1‘700.00 fest.
Drei Monate später machte der überschuldete Rentner Privatkonkurs. Das Betreibungsamt behielt den Betrag von CHF 1‘700.00 zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger ein und überwies den Restbetrag von rund CHF 33‘300.00 an das nun zuständige Konkursamt, welches dieses Alterskapital in die Konkursmasse aufgenommen hat.
Dagegen wehrte sich der Rentner bis ans Bundesgericht, welches ihm wiederum Recht gab. Mit Urteil vom 1. September 2022 (Urteil 5A_385/2022) wurde das Guthaben aus der Konkursmasse entlassen. In die Konkursmasse fallen nur die gemäss Art. 91 bis 93 SchKG pfändbaren Vermögenswerte, nicht aber unpfändbares Vermögen, wozu Leistungen aus der AHV, der IV und deren Ergänzungsleistungen gehören. Der Grundsatz gilt ebenso für Leistungen der Säule 3a wie im vorliegenden Fall (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Im Fall des Rentners musste das Bundesgericht prüfen, ob diese Regelung auch für den Fall, in dem das versicherte Ereignis – nämlich die Pensionierung – bereits vor der Konkurseröffnung eingetreten ist, ebenfalls Geltung habe. Es bejahte dies mit der Überlegung, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge, die an eine bereits pensionierte und in Konkurs gefallene Person ausbezahlt werden, die angemessene Aufrechterhaltung des Lebensstandards bezwecken. So wie der Arbeitslohn und sonstiges Erwerbseinkommen nicht unter den Konkursbeschlag fallen, so sind Leistungen der beruflichen Vorsorge wie Erwerbseinkommen zu behandeln und dem Konkursbeschlag entzogen. Damit ist das Restkapital aus der gebundenen Vorsorge 3A nicht pfändbar und musste dem pensionierten Schuldner ausbezahlt werden, weil weder Art. 197 noch Art. 221 SchKG anwendbar waren. Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass auf den vorliegenden Fall auch Art. 5 FZG nicht anwendbar ist. Nach diesem Artikel des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) ist unter bestimmten Bedingungen die Austrittsleistung in der 2. Säule als Barauszahlung möglich. Eine solche Auszahlung gilt aber anders als das Kapital aus einer Vorsorge 3a nicht als Erwerbseinkommen und darf deshalb in einem Konkurs beschlagnahmt werden (BGE 109 III 80).
Dr. iur. Stephan Thurnherr, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen