30. August 2023
Trotz Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 4 ATSG) und der Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), welche unterschiedliche Beurteilungen der Invalidität in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen vermeiden soll, besteht keinerlei Bindungswirkung des UVG-Entscheides für die IV. Unfallversicherung und IV nehmen ihre Invaliditätsbemessung jeweils selbst vor, weshalb es in der Praxis nicht selten zu unterschiedlichen Invaliditätsgraden kommt (BGE 133 V 549 u. BGer 8C_259/2013). Das ist für den Laien insbesondere dann schwer verständlich, wenn die Unfallversicherung wegen rein unfallkausaler Gesundheitsbeeinträchtigungen zu einem höheren IV-Grad gelangt als die IV, die zusätzlich auch die krankheitsbedingten Beschwerden in ihre Beurteilung einbezieht. Solche auf den ersten Blick stossende Ergebnisse sind nicht per se falsch. Die Gründe dafür sind zahlreich. Häufig stützen sich Unfallversicherung und IV auf eigene Gutachten, die zu abweichenden Einschätzungen gelangen können. Möglicherweise haben sich aber auch die Voraussetzungen geändert, wenn z.B. im Zeitpunkt der UV-Verfügung eine Arbeitslosigkeit bestand (das Invalideneinkommen wurde aufgrund statistischer Durchschnittswerte ermittelt), anlässlich der späteren IV-Verfügung aber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Es lohnt sich aber auf jeden Fall, die Rechtmässigkeit eines IV-Vorbescheides näher prüfen zu lassen, wenn dieser massgeblich von der Verfügung der Unfallversicherungsrente abweicht.
Für sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Fachspezialisten. Jürg Jakob, Rechtsanwalt & Notar.