Aktuelles zum Mietrecht II – Bestimmung eines missbräuchlichen Anfangsmietzinses durch den Richter

1. Juni 2023

Liegen keine Beweise vor, um einen missbräuchlichen Anfangsmietzins zu bestimmen, ist dieser für eine Wohnung in einer Altliegenschaft gemäss dem Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_554/2021 vom 2. Mai 2022 unter Berücksichtigung kantonaler oder kommunaler Statistiken zu bestimmen, selbst wenn diese den Anforderungen von Art. 11 Abs. 4 VMWG nicht genügen. Die daraus resultierenden Werte sind anhand der Merkmale der Wohnung, der Höhe des vom Vormieter bezahlten Mietzinses sowie der Kenntnis des lokalen Marktes und der Erfahrung des Gerichts zu gewichten. Dies ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da für Mietwohnungen in der ganzen Schweiz eine auf dem Internet einsehbare Mietzinsstatistik des Bundesamtes für Statistik existiert, welche nun als gerichtsnotorische Tatsache zu gelten hat und folglich keines Beweises mehr bedarf.

Fragen zu diesen und weiteren Aspekten des Mietrechts beantworten Ihnen unsere Mietrechtsexperten gerne. M.A. HSG Mathias Enderli, Rechtsanwalt und Notar

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