24. Mai 2023
Gemäss dem kürzlich veröffentlichten Bundesgerichtsentscheid verletzt die Mieterschaft ihre Sorgfaltspflicht, wenn sie die Wohnung untervermietet und dies dem Vermieter zwar angezeigt, jedoch die genauen Konditionen der Untermiete nicht bekanntgegeben hat. Teilt die Mieterschaft dem Vermieter die Konditionen trotz Nachfrage und nach Beginn der Untermiete nicht mit, so ist der Vermieter berechtigt, eine ausserordentliche Kündigung i.S.v. Art. 257f Abs. 3 OR unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Monats auszusprechen.
Fragen zu diesen und weiteren Aspekten des Mietrechts beantworten Ihnen unsere Mietrechtsexperten gerne. M.A. HSG Mathias Enderli, Rechtsanwalt und Notar