Unternehmer – mit einem Bein im Gefängnis

9. Februar 2020

Sie verfügen über Firmenfahrzeuge und lassen ihre Mitarbeiter damit fahren? Überprüfen Sie regelmässig, ob Ihre Mitarbeiter einen gültigen Führerausweis haben!

Beispiel: Auf das Malergeschäft X GmbH sind 5 Lieferwagen eingelöst. Diese werden von Mitarbeitern gelenkt. Mitarbeiter A. fährt am Wochenende mit seinem Privatfahrzeug alkoholisiert; der Führerausweis wird ihm während 3 Monaten entzogen. Den Führerausweisentzug meldet er dem Geschäftsführer der X. GmbH nicht. Mitarbeiter A. gerät als Lenker eines Lieferwagens der X. GmbH in eine Polizeikontrolle. Dabei wird festgestellt, dass er infolge Führerausweisentzugs kein Fahrzeug lenken dürfte.

Problem: Der Geschäftsführer darf einem Mitarbeiter nur dann ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen, wenn der Mitarbeiter über die erforderliche Fahrerlaubnis (gültiger Führerausweis) verfügt. Lenkt ein Mitarbeiter ein Motorfahrzeug, von dem der Geschäftsführer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass dieser keine Fahrerlaubnis hat, kann der Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder mit Geldstrafe (Art. 95 SVG) bestraft werden.

Empfehlung: Verpflichten Sie Ihre Mitarbeiter, allfällige Führausweisentzüge umgehend zu melden. Kontrollieren Sie regelmässig, ob Ihre Mitarbeiter (welche Firmenfahrzeuge lenken) über eine gültige Fahrberechtigung verfügen und führen Sie über die Kontrollen Protokoll.

lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

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