1. Februar 2026
Angenommen eine überschuldete Person verzichtet noch zu Lebzeiten ihrer Eltern auf das ihr (voraussichtlich) zufallende Erbe. Können die Gläubiger dieser Person den Erbverzicht anfechten und nach dem Tod der Eltern auf das hypothetische Nachlassvermögen greifen?
Während das Bundesgericht schon vor einigen Jahren klargestellt hat, dass ein Erbverzicht nicht mit einer Schenkung an die übrigen Erben gleichgestellt und daher nicht als Schenkung angefochten werden kann, hat es in einem kürzlich ergangenen Entscheid (vgl. BGer 5A_456/2024 vom 12. Juni 2025) festgehalten, dass auch eine «Absichtsanfechtung» (gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG) ausgeschlossen sei.
Dies bedeutet, dass ein Erbverzicht nicht als anfechtbare Rechtshandlung gilt, selbst wenn dieser in der Absicht vorgenommen wurde, die bestehenden Gläubiger zu benachteiligen. Das Bundesgericht argumentiert, dass Gläubiger nur auf Vermögen greifen könnten, welches dem Schuldner bereits gehöre (also verwertbar ist), nicht jedoch auf Vermögen, auf dessen Erwerb verzichtet worden sei. Bei einem solchen Verzichtsvermögen handle es sich lediglich um eine sog. «Anwartschaft», d.h. die Aussicht auf neues Vermögen. Den Schuldner treffe jedoch keine Pflicht, sein Vermögen zu mehren und solche Aussichten zu realisieren.
8ung: Die Ausschlagung einer Erbschaft nach dem Versterben der Eltern dürfte von den Gläubigern jedoch anfechtbar sein! Fragen zu diesen und weiteren Aspekten des Erbrechts beantworten Ihnen unsere Experten gerne.
(verfasst von: M.A. HSG Mathias Enderli, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen)