K.O.-Tropfen – strafrechtliche Betrachtung

1. Dezember 2025

Neues Gesetz in Deutschland

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen. Damit sollen in Deutschland u.a. nicht nur der Missbrauch von Lachgas eingedämmt, sondern auch sogenannte K.O.-Tropfen verboten werden.

Nicht nur das Partyvolk muss vor dem Missbrauch von GBL (Gamma-Butyrolacton) und BDO (1,4-Butandiol) geschützt werden. Schliesslich können diese Substanzen Menschen binnen Minuten willenlos, bewusstlos und erinnerungslos machen (Sucht- und Drogenbeauftragter Prof. Hendrik Streeck). In mir bekannten Fällen wurden Geschäftsleute im Rahmen von Beratungsgesprächen mit K.O.-Tropfen ausser Gefecht gesetzt, unter der Substanzeinwirkung – teilweise in Kombination mit Ausübung körperlicher Gewalt – zur Preisgabe von Codes gedrängt und anschliessend finanziell erleichtert.

Rechtliche Situation in der Schweiz

Einfache Körperverletzungen werden in der Schweiz grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, d.h. wenn die geschädigte Person dies ausdrücklich verlangt. Verwendet die Täterschaft Gift oder eine Waffe, wird die Täterschaft von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Rechtsgelehrte und Gerichte sind sich nach wie vor uneinig, ob Betäubungsmittel (auch GBL und BDO) als Gift in diesem Sinne verstanden werden sollen. Dies aus gutem Grund. Würden GBL oder BDO als Gift im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB qualifiziert, müsste auch die Weitergabe anderer Betäubungsmittel wie Kokain etc. als Körperverletzung betrachtet und in Bezug auf jedes betroffene Individuum strafrechtlich verfolgt werden. Das würde die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden weiter und wohl in unzumutbarer Weise belasten. Als Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB würde ein Gericht K.O.-Tropfen nur dann qualifizieren, wenn diese Stoffe enthalten, die zum Tod oder einer schweren Körperverletzung führen können und die K.O.-Tropfen bestimmungsgemäss, d.h. konkret dazu eingesetzt werden, eine Person ausser Gefecht zu setzen.

Sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigungen werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft, wenn die Täterschaft eine gefährliche Waffe verwendet (Art. 189 Abs. 3 StGB). Vergewaltiger werden mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wenn eine gefährliche Waffe verwendet wird (Art. 190 Abs. 3 StGB). Die Verwendung von K.O.-Tropfen werden von den Gerichten nicht als Einsatz einer gefährlichen Waffe gewertet. Verwendet die Täterschaft K.O.-Tropfen, ist dies als Einsatz eines Nötigungsmittels als Voraussetzung für die Bestrafung als sexueller Übergriff / sexuelle Nötigung zu betrachten. Damit entfällt eine Qualifikation.

Braucht es eine Gesetzesänderung in der Schweiz?

Ich meine nein. Die Gesetzesgrundlagen sind vorhanden. Bereits der Besitz von K.O.-Tropfen ist gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz strafbar.

Nebst einer Sensibilisierung potentieller Opfer ist entscheidender, dass die Opfer sich zeitnah ärztlich untersuchen lassen, damit Beweise gesichert werden können. Da die Wirkstoffe im Körper schlecht resp. nur innerhalb weniger Stunden nachweisbar sind und sich Geschädigte meist zu spät in den ärztlichen Untersuch begeben, fehlen der Polizei und den Staatsanwaltschaften in den meisten Fällen die Beweise, um die Täterschaft erfolgreich strafrechtlich zu verfolgen.

Die Strafverfolgungsbehörden brauchen nicht mehr Gesetze, um aktiv werden zu können. Sie brauchen die Beweise, um erfolgreich gegen die Täter vorgehen zu können.

lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

Zur Übersicht