9. November 2025
In meinem letzten Beitrag für unsere Homepage Oktober 2024) beschrieb ich die Schwierigkeiten, die sich bei Haftpflichtfällen im Hinblick auf den Beweis des Kausalzusammenhangs und des (finanziellen) Schadens oftmals einstellen. Eine weitere Hürde, die es zu überwinden gilt, um eine Rente zu erhalten oder Schadenersatzansprüche durchsetzen zu können, sind rechtlich gesehen unbeachtliche oder sich widersprechende Aussagen von Medizinern.
Nach ihrem Selbstverständnis möchten Ärzte kranke Menschen heilen. Oft lassen sich Krankheiten oder Unfallfolgen weder durch klinische Untersuche (z.B. Abhören der Lunge mit dem Stethoskop, Fiebermessen usw.) noch durch bildgebende Verfahren (z.B. Röntgen) diagnostizieren, sondern muss sich der Arzt auf die Aussagen des Patienten stützen und ihm vertrauen. So wird er häufig ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit des Patienten erstellen, auch wenn er selber objektiv nichts feststellen kann. Dies führt dazu, dass das Bundesgericht, und gestützt auf dessen Rechtsprechung Sozial- und Privatversicherungen, Berichten von behandelnden Ärzten, sowohl von Hausärzten als auch von Spezialisten, mit Zurückhaltung begegnet (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 125 V 351).
Einen völlig anderen Ansatz pflegen begutachtende Ärzte, seien des versicherungsinterne Experten wie der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (IV) oder externe Gutachter. Sie beurteilen einen Fall aufgrund objektiver Gegebenheiten: Lassen sich Beschwerden nicht klinisch oder bildgebend objektivieren, hat man als Kranker oder Verunfallter einen schweren Stand und erhält nur in seltenen Fällen Versicherungsleistungen wie Taggelder, Renten oder Schadenersatz. Es nützt ihm in den meisten Fällen nichts, wenn seitens seiner behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert wird; entscheidend ist die Beurteilung durch den Gutachter.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allerdings nicht in Stein gemeisselt. Als Paradebeispiel gilt das Schleudertrauma, wie man es bei Auffahrunfällen erleiden kann: Der Kopf wird durch eine Vollbremsung des eigenen Autos nach vorne geworden und aufgrund des Auffahrens des Folgeautos nach hinten geschleudert. Ein solches Trauma führt oft zu massiven, langandauernden Schmerzen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. In der in den neunziger Jahren begründeten Rechtsprechung (BGE 117 V 359) liess es das Bundesgericht beim Fehlen fassbarer organischer Schäden genügen, dass ein sogenanntes „buntes Beschwerdebild“ mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Depressionen oder Wesensveränderungen usw. vorlag, um die Pflicht für Versicherungsleistungen zu begründen. Mit dem Urteil BGE 136 V 279 verschärfte das Bundesgericht seine Praxis aber mit der Folge, dass heutzutage ein Schleudertrauma kaum mehr als Grundlage für Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche anerkannt wird. Dies heisst, dass inhaltlich identische ärztliche Beurteilungen je nach Gerichtspraxis eine Wirkung entfalten können oder auch nicht.
Aber auch gutachterlich eindeutige Feststellungen können in der Gerichtspraxis unbeachtlich bleiben. So hatte das st. gallische Versicherungsgericht kürzlich folgenden Fall zu beurteilen (IV 2024/234 vom 28. August 2025): Ein unter verschiedensten Beschwerden (Wirbelsäulen- und psychische Probleme, Diabetes, Rheuma usw.) leidender Versicherter wurde von seinen behandelnden Ärzten in jeder beruflichen Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Die von der IV eingesetzte Gutachterstelle bestätigte zwar die Arbeitsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf als Bauarbeiter, hielt ihn aber in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig, worauf die IV den Rentenanspruch verweigerte. Das Gericht hiess jedoch seine Beschwerde mit der Begründung gut, dass zwar die einzelnen Beschwerden für sich allein keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, dass in jedem für den Versicherten denkbaren Beruf ohne körperliche Belastung aber Einschränkungen der Konzentration, der körperlichen Funktionen oder eine reduzierte Fahrtüchtigkeit usw. zu berücksichtigen seien, die in ihrer Kombination die Arbeitsfähigkeit durchaus entscheidend beeinträchtigten und eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verhinderten. Dem Versicherten wurde deshalb eine ganze IV-Rente zugesprochen, und zwar rückwirkend auf sechs Jahre, denn so lange hatte es seit der Anmeldung bei der IV gedauert!
Generell lässt sich sagen, dass dem Bericht eines behandelnden Arztes, im besonderen eines Allgemeinpraktikers, in vielen Fällen keine massgebliche Bedeutung für die Frage, ob jemand Versicherungsleistungen oder Schadenersatz erhält, zukommt. Gutachten hingegen, vor allem versicherungsexterne, liefern meistens – mit Ausnahmen (siehe obiges Beispiel) – die relevante Grundlage. Sind sie für den Versicherten oder Geschädigten negativ, kommt man häufig nur mit einem medizinischen Gegengutachten dagegen an, etwas, das für viele mit zu hohen Kosten verbunden ist.
(verfasst von: Dr. iur. Andreas Wiget, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen)