7. Oktober 2025
Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Behörde, ob das Vorhaben zonenkonform ist oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesgericht im Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 einen Bündner Fall zu beurteilen: Eine Gemeinde wies ein Gesuch für ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzone eigenständig ab, ohne der kantonalen Fachstelle einen formellen Entscheid zu überlassen.
Das Bundesgericht korrigierte diese Praxis klar: Gemeinden dürfen Baugesuche ausserhalb der Bauzone nicht als Filterinstanz aussortieren. Entscheide müssen bei allen solchen Vorhaben von der kantonalen Behörde gefällt werden – die kommunale Ablehnung «auf eigene Faust» verstösst gegen Bundesrecht. Gleichzeitig erinnerte das Gericht an das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG: Die Verfahren sind so zu organisieren, dass die zuständigen Fachstellen eingebunden werden und eine einheitliche Beurteilung erfolgt.
Die Konsequenz geht über den Einzelfall hinaus: Kantone und Gemeinden sind gehalten, ihre Verfahrensordnungen entsprechend auszurichten. Kommunale «Vorselektionen» bergen das Risiko der Aufhebung und führen regelmässig zu Verzögerungen. Für Bauherrschaften schafft das Urteil Rechtssicherheit: Über Projekte ausserhalb der Bauzone entscheidet die kantonale Stelle – immer.
Was tun, wenn die Gemeinde ein ausserzonales Baugesuch nicht überweist oder «auf eigene Faust» abweist?
- Überweisung verlangen: Unter Verweis auf Art. 25 Abs. 2 RPG die Weiterleitung an die zuständige kantonale Behörde einfordern.
- Rechtsmittel erheben (bei kommunalem Negativentscheid): Beschwerde nach kantonalem Verfahrensrecht erheben, Verstoss gegen Art. 25 Abs. 2 RPG rügen und beantragen, den kommunalen Entscheid aufzuheben und die Sache der kantonalen Entscheidbehörde zuzuführen.
- Koordinationsgespräch/-antrag: Frühzeitiger Einbezug der kantonalen Fachstellen im Sinn von Art. 25a RPG (Koordinationspflicht), um Standortgebundenheit, Erschliessung und Schutzinteressen gebündelt zu klären.
- Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung rügen (bei Untätigkeit): Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen, wenn die Gemeinde nicht oder nicht innert angemessener Frist handelt.
Praxistipp
Wer ausserhalb der Bauzone plant, sollte die Standortgebundenheit bzw. – in der Landwirtschaftszone – die landwirtschaftliche Erforderlichkeit bereits im Vorfeld mit Gutachten und/oder klaren Projektunterlagen belegen. Das erhöht die Chancen auf eine rasche, einheitliche Beurteilung und vermeidet Leerläufe zwischen Gemeinde und Kanton.
Fazit: Die Zuständigkeit entscheidet. Ausserhalb der Bauzone ist die kantonale Behörde am Zug – nicht die Gemeinde. Eine kommunale «Vorselektion» ist bundesrechtswidrig und führt meist nur zu Zeitverlust.
(verfasst von: Dr. iur. Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin & Notarin, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen)