Befangener Richter wegen eines Erledigungsvorschlages?

6. August 2025

Befangener Richter wegen eines Erledigungsvorschlages?

Nach der Zivilprozessordnung kann ein Richter den prozessierenden Parteien jederzeit eine gütliche Einigung vorschlagen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Dies tat ein Richter in einem sehr frühen Verfahrenszeitpunkt, als sich beide Parteien je einmal geäussert hatten. Er erliess eine Beweisverfügung, in der er Ausführungen zum Beweisverfahren und zur Beweislastverteilung machte. Gleichzeitig unterbreitete er den Parteien auch seine vorläufige und unpräjudizielle Einschätzung der Sach- und Rechtslage und legte der Klägerin den Rückzug ihrer Klage nahe. Ist dieser Richter nun nicht mehr neutral? Hat er die Klägerin damit unter Druck gesetzt und gewissermassen ein „unabänderliches Voraburteil“ eröffnet, wie die Klägerin vor Bundesgericht geltend machte?

Das Bundesgericht fand in seinem Urteil vom 22. April 2025 (4A_62/2025), dass die frühe Würdigung der Prozesschancen – hier zu Ungunsten der Klägerin – für sich alleine keine Befangenheit begründet. Eine solche ist nicht gegeben, wenn sich ein Richter zurückhaltend äussert und für den Fall der Nichteinigung der Parteien den weiteren formalen Verlauf des Prozessverfahrens vorbehält. Es liege in der Natur der Sache, dass der Richter in solchen Fällen eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage vornimmt und eine erste provisorische Beurteilung des Falles den Parteien unterbreitet. Entscheidend ist, dass der Richter die entsprechenden Ausführungen als unpräjudizierlich und lediglich als Vorschlag zur Prozesserledigung bezeichnet.

Was also tun, wenn ein Richter einer Partei einen Erledigungsvorschlag unterbreitet, mit dem sie aus welchen Gründen auch immer, nicht einverstanden ist? Als prozessierender Anwalt steht man nicht selten vor dieser Frage. Nachdem das Bundesgericht einen solchen Richter als nicht befangen erachtet, macht ein Ausstandsgesuch gegen den Richter keinen Sinn. Auch eine Beschwerde gegen die unpräjudizierliche Einschätzung des Richters ist sinnlos, da das Bundesgericht auf eine solche gar nicht eintreten würde. Als Fazit bleiben der unzufriedenen Partei drei Optionen. Sie kann versuchen, mit der Gegenpartei ausserhalb des Prozesses zu einer Lösung zu gelangen. Ebenfalls möglich wäre, vom Richter, der sich mit dem Fall schon auseinandergesetzt hat, eine gerichtlich geleitete Vergleichsverhandlung zu verlangen. Wenn diese beiden Optionen nicht zielführend sind, kann eine Partei den gerichtlichen Erledigungsvorschlag ablehnen und die Fortsetzung des förmlichen Prozesses verlangen. Damit besteht dann die Möglichkeit, sich vertieft mit der provisorisch geäusserten Meinung des Richters auseinanderzusetzen und allfällige Schwachstellen in der eigenen Rechtsposition zu beheben. So gesehen kann auch eine vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes durch den Richter, die einer Partei nicht genehm ist, durchaus positive Hinweise zur Neubeurteilung bzw. Verbesserung des eigenen Prozessstandpunktes geben.

(verfasst von: Dr. iur. Stephan Thurnherr, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen)

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