20. Juni 2024
Bis zum 31.12.2023 galten Konkubinatspartner betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern im Kanton St. Gallen als «übrige Empfänger», die bei einem Steuerfreibetrag von CHF 10’000.— mit einer Erbschafts- und/oder Schenkungssteuer von 30% belegt wurden wie beliebige Drittpersonen.
Nun gibt es gute Kunde für Lebenspartner. Fast unbemerkt wurden per 01.01.2024 neue Regelungen im St. Galler Steuergesetz in Kraft gesetzt, die Konkubinatspartner deutlich besserstellen. Zum einen wurde der Steuerfreibetrag für Konkubinatspartner auf CHF 25’000.— erhöht (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG), was für allem für Schenkungen von Belang sein dürfte. Zum anderen wurde der Steuersatz für Konkubinatspartner auf 10% reduziert (Art. 154 Abs. 1 lit. a StG), was vor allem bei Vermögenszuwendungen im Todesfall die Steuer deutlich mindert.
Aber Achtung: Als Konkubinatspartner im Sinne der Steuergesetzgebung gilt eine Person, die mit dem Erblasser oder Schenker während mindestens fünf Jahren vor der steuerbaren Zuwendung im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat. Dies bedeutet, dass Lebenspartner mit getrennten Wohnungen nicht von diesem Steuerprivileg profitieren dürften. Dasselbe gilt für Wochenaufenthalter mit einem anderen steuerrechtlichen Wohnsitz.
lic. iur. Jürg Jacob, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen