16. März 2024
Kann ich mich im Hinblick auf eine mögliche Trennung oder Scheidung schon bei der Heirat absichern?
Ehescheidungsvereinbarungen bzw. -konventionen werden fast ausschliesslich im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens abgeschlossen. In der Mehrzahl der Fälle geschieht dies unter schwierigen persönlichen Umständen (Trennung vom Partner und den Kindern, Wohnsitzwechsel, trübe finanzielle Aussichten). Angesichts dessen, dass rund 40 % aller Ehen in der Schweiz geschieden werden – im Fall von Ehegatten aus unterschiedlichen Kulturkreisen sogar noch weit häufiger –, erstaunt es nicht, dass sich Eheleute vor oder nach der Heirat für diesen Fall absichern wollen. Soweit dies durch eine vom Gesetz abweichende Regelung geschehen soll, wie beispielsweise bei Ergänzungen zum ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder durch den Wechsel des Güterstands (Genugtuung oder Gütergemeinschaft), reicht die Schriftform nicht aus, sondern ist der Vertrag nur gültig mit öffentlicher Beurkundung.
Zulässigkeit von Scheidungskonvention auf Vorrat
In der Rechtslehre und der Gerichtspraxis höchst umstritten war bisher hingegen die Zulässigkeit eines Vertrags, mit dem für den Scheidungsfall Regelungen bezüglich des Unterhalts getroffen werden (sog. Scheidungskonvention auf Vorrat). So vertritt ein gewichtiger Teil der juristischen Lehre die Meinung mit einem solchen Vertrag gehe man eine zu starke, nach Art. 27 ZGB unzulässige Bindung ein, weshalb er generell unzulässig sei. Die Mehrheit in der Lehre bejaht jedoch die Zulässigkeit, weil nur auf diese Weise die Folgen des hohen Scheidungsrisikos ohne zusätzliche persönliche Belastung geregelt werden könnten. Das Bundesgericht ist in einem aufsehenerregenden Urteil vom 23. August 2019 (5A_778/2018) der Mehrheitsmeinung gefolgt. Die Begründung ist zwar äusserst mager, aber die auszugsweise Veröffentlichung des Urteils im BGE 145 III 474 zeigt, dass das Bundesgericht von diesem Leitentscheid wenigstens mittelfristig nicht abweichen wird.
Wie verhält es sich bei einer Ehetrennung?
Im Vorfeld einer Scheidung kommt es oft zu einem Eheschutzverfahren, wo im wesentlichen die Folgen der Trennung (Kinderzuteilung, Unterhalt) geregelt werden. In Bezug auf die Gültigkeit von Vorausvereinbarungen, hier Trennungskonvention auf Vorrat, unterscheiden sich Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren nicht.
Gültigkeit und Genehmigung einer Scheidungskonvention auf Vorrat
Die Zulässigkeit einer Scheidungskonvention auf Vorrat bedeutet erst einmal, dass man als Vertragspartei daran gebunden ist und, sollte es zur Scheidung kommen, höchstens Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Übervorteilung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) geltend machen kann. Im übrigen wird die Konvention aber vom späteren Scheidungsgericht nicht unbesehen übernommen, sondern es genehmigt sie nur, wenn sie klar und vollständig sowie nicht offensichtlich unangemessen ist, wobei sie diese Prüfung aufgrund der aktuellen, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kaum voraussehbaren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vornimmt. So prüft es insbesondere, ob die Altersvorsorge ausreichend ist, wenn ein Ehegatte auf Unterhaltsbeiträge verzichtet, weil diese auch dem zusätzlichen Aufbau der Altersvorsorge dienen.
Gute Gründe für eine Scheidungskonvention auf Vorrat
In den letzten Jahren hat sich die Scheidungspraxis des Bundesgerichts in Bezug auf jenen Elternteil, auch heute noch meist die Mutter, der zugunsten der Kinderbetreuung und der Haushaltsarbeit ganz oder teilweise seine Berufstätigkeit aufgegeben hat, massgeblich verschärft. So kann heute eine geschiedene Frau nach dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes nicht mehr auf Unterstützung durch den Exmann rechnen, selbst wenn dieser sehr gut, sie aber wegen des Unterbruchs der Berufstätigkeit vielleicht nur noch sehr wenig verdient, während sie nach früherer, jahrzehntelanger Rechtsprechung wenigstens bis zum Erreichen des Pensionierungsalters mit Unterstützung rechnen konnte, um den bisherigen Lebensstandard zu wahren. Gerade wenn ehewillige oder frisch verheiratete Paare für den Fall, dass sie Kinder bekommen, abmachen, dass ein Elternteil seinen Beruf ganz oder teilweise aufgeben wird, scheint der Abschluss einer Scheidungskonvention auf Vorrat unabdingbar, um den kinderbetreuenden Elternteil nach der Scheidung nicht dem Armutsrisiko (tiefer Lohn beim Wiedereinstieg, fehlende Berufskarriere, miserabler Aufbau des Pensionskassenguthabens aufgrund des heutigen Koordinationsabzugs bei der Berechnung der BVG-Beiträge) auszusetzen.
Formerfordernisse
Güterrechtliche Vereinbarungen sind, wie oben ausgeführt, nur mittels öffentlicher Beurkundung z.B. durch eine Anwältin oder einen Anwalt, die im Kanton St. Gallen praktizieren, gültig; für die Beratung und Beurkundung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Scheidungskonventionen auf Vorrat, die nur die Unterhaltsfrage betreffen, können hingegen durch einfachen schriftlichen Vertrag abgeschlossen werden. Aber auch hier empfiehlt sich wegen der dargestellten Fallstricke eine anwaltliche Beratung.
Dr. iur. Andreas Wiget, Rechtsanwalt & Notar, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen
Verwendete Literatur:
Thomas Geiser, Regelung des Scheidungsunterhalts im Ehevertrag (Jusletter 4. November 2019)
Alexandra Jungo/Christine Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend (Jusletter vom 9. Dezember 2019)
Regula Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Familienrecht, Jusletter vom 24. Februar 2020