Neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung – Ist Ihr Unternehmen bereit?

1. Mai 2018

Unabhängig davon wie viele Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen arbeiten, egal wie viel Umsatz Sie erzielen. Selbst wenn Ihr Unternehmen Sitz in der Schweiz und keine Niederlassungen im EU-Raum hat, ist Ihr Schweizer Unternehmen von der neuen Datenschutz-Grundverordnung der EU (EU-DSGVO) insbesondere dann betroffen, wenn Sie an Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen (entgeltlich oder unentgeltlich) anbieten. Dies ist zum Beispiel schon dann der Fall, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in Euro anbieten oder wenn Sie Waren oder Dienstleistungen auf der Homepage in einer anderen oder weiteren Sprache als deutsch, französisch und/oder italienisch anbieten.

Die neue EU-DSGVO gilt ab dem 25. Mai 2018. Sofern Sie einen Webshop betreiben, müssen Sie Ihren Kunden z.B. ermöglichen, Waren zu bestellen, ohne ein Benutzerprofil erstellen zu müssen. Ein Kunde muss Waren bestellen können, ohne Daten bekannt geben zu müssen, welche für die Abwicklung des Kaufgeschäfts nicht unbedingt nötig sind. Daten über Ihre  Kunden dürfen Sie nur verarbeiten, sofern der Kunde ausdrücklich damit einverstanden ist. Sein Einverständnis kann der Kunde nur durch eine aktive Handlung (z.B. ein Kästchen mit einem Mausklick ankreuzen) erklären. Der Kunde muss jederzeit und einfach sein Einverständnis widerrufen können.

Bei Verstössen gegen die EU-DSGVO drohen nebst zivilrechtlichen Schadenersatzklagen empfindliche Bussen. Diese können bis 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten, weltweit erzielten Umsatz des vorangegangen Geschäftsjahres betragen.

Prüfen Sie, ob die EU-DSGVO für Ihr Unternehmen verbindlich ist oder nicht. Wir beraten Sie dabei gerne und unterstützten Sie, falls Ihr Unternehmen Massnahmen ergreifen muss.

 

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