Lichtbildschutz – Umgang mit Fotos

31. März 2020

Die Gesetzesänderung (per 1. April 2020) betrifft nicht nur die Arbeit von Fotografen, sondern auch (fast) jede Privatperson und jedes Unternehmen.

Wer ab 1. April 2020 z.B. Fotos auf Facebook postet, Fotos auf Homepages veröffentlicht, etc., riskiert eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, falls hierzu das Einverständnis des Urhebers (meist der Fotograf) nicht vorliegt.

Bisher waren nur Fotos urheberrechtlich geschützt, die genügend individuellen Charakter haben. Neu sind sämtliche Fotos urheberrechtlich geschützt, sofern das jeweilige Foto von einem Menschen und keiner Maschine gemacht wurde und dieses ein dreidimensionales Objekt wiedergibt. Nicht entscheidend ist, ob die Fotos von einem Profifotografen oder einer Privatperson gemacht wurden. Hierunter fallen z.B. Fotografien von Personen, Tieren, Landschaften, Produkten, etc. Nicht darunter fallen zum Beispiel Fotografien von Plänen, Texten, etc. oder Fotos von Radarfallen, Überwachungskameras, etc.

Bevor Sie ein Foto verwenden, klären Sie mit dem Fotografen (ev. der Bildagentur), ob Sie das dürfen. Lassen Sie Fotos für sich oder ihr Unternehmen von einem Fotografen erstellen, vereinbaren Sie schriftlich, wofür Sie, der Fotograf und allenfalls Dritte die Fotos verwenden dürfen und wofür nicht.

Lesen Sie hierzu auch: Interview Stefan Rötheli (selbständiger Fotograf) mit Nico Gächter.

Für die Vertragsausgestaltung stehen wir gerne zur Verfügung.

lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

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