Landesverweis Art. 66a StGB – Update II

7. März 2020

Volk und Stände haben am 28. November 2010 die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» angenommen. Folge davon war die Ergänzung der Bundesverfassung mit Arikel 121 Absätze 3–6 über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer.  Als Umsetzung dieses Bundesverfassungsartikels wurden per 1. Oktober 2016 die Artikel 66a ff. des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt, welche die obligatorische Landesverweisung etc. regeln. Wer nach dem 1. Oktober 2016 eine sog. Katalogstraftat (vgl. Art. 66a StGB) begangen hat und verurteilt wird, den haben die Strafrichter grundsätzlich obligatorisch für mindestens 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.  Hierzu einige Fragen und Antworten:

a) Gibt es Ausnahmen vom obligatorischen Landesverweis bzw. bleibt den Strafrichtern ein Spielraum?

Wenn ein sog. Härtefall vorliegt, können die Strafrichter auf einen Landesverweis verzichten. Wann liegt ein Härtefall vor? Lesen wie mehr…

b) Werden Personen aus Drittenstatten und EU-Bürger gleich behandelt?

Am 22. Mai 2019 entschied das Bundesgericht, ein straffälliger EU-Bürger könne sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, welches eine Ausschaffung nur bei schwerwiegender Gefährdung der Schweiz erlaubt. Lesen Sie mehr….

Siehe hierzu auch den NZZ-Artikel vom 18. Juni 2019: Personenfreizügigkeit schützt nicht vor einer Ausschaffung: Spanischer Drogenhändler wird ausgewiesen.

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lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

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