Ärzte – Umgang mit Vergünstungen

7. Februar 2020

Stellungnahme Berufsverband FMH

In der Schweizerischen Ärztezeitung (Ausgabe 2020/6), publiziert am 5. Februar 2020, äusserte sich der Berufsverband FMH zu den neuen Vorschriften im Heilmittelbereich, insbesondere zur Transparenz bei Produkten wie Reagenzien, Laborgeräten und Diagnostika.

Auch die FMH weist darauf hin, dass sämt­liche Preisrabatte und Rückvergütungen, die beim Heilmitteleinkauf, d.h. auch beim Einkauf von Medizinprodukten (z.B. Laborgeräten, Reagenzien, etc.) Ärzten, Netzwerken oder Spitälern gewährt werden, dem Bundesamt für Gesundheit gestützt auf die Verordnung Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH) auf Verlangen offenzulegen sind. Ärzte müssen Rabatte und Rückvergütungen in den Rechnungen und Geschäfts­büchern nachvollziehbar ausweisen. Ausserdem sind Rabatte und Rückvergütungen gemäss geltendem Krankenversicherungsgesetz an die Patienten weiterzugeben, soweit es sich um Vergünstigungen handelt (Art. 56 Abs. 3 KVG).

lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen

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