28. Mai 2019
Die Ausschaffung straffälliger EU-Bürger aus der Schweiz soll laut aktuellem Urteil neu möglich sein, wenn die fragliche Person die öffentliche Sicherheit anhaltend gefährdet. Diese muss die öffentliche Sicherheit nicht (mehr) schwerwiegend gefährden.
Mit Urteil 6B378/2018 vom 22. Mai 2019 lockert das Bundesgericht die Voraussetzungen für einen Landesverweis massgeblich. Bisher gingen die Gerichte davon aus, ein straffälliger EU-Bürger könne sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, welches eine Ausschaffung nur bei schwerwiegender Gefährdung der Schweiz erlaubt. Nun entschied das Bundesgericht, eine Ausschaffung solle auch möglich sein, wenn die Gefährdung der Schweiz nicht schwerwiegend ist.
Hat ein EU-Bürger eine in Art. 66a des Strafgesetzbuchs aufgezählte Straftat begangen und kann er sich nicht auf einen Härtefall berufen, muss er die Schweiz – unabhängig von der Höhe der ausgefällten Strafe – bereits nach der ersten Deliktsbegehung für mindestens 5 bis 15 Jahre verlassen.
lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar, RTWP Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen