21. Dezember 2018
Wer eine in Art. 66a des Strafgesetzbuchs aufgezählte Straftat begeht und die Schweizer Staatsbürgerschaft nicht besitzt, muss die Schweiz – unabhängig von der Höhe der ausgefällten Strafe – bereits nach der ersten Deliktsbegehung während 5 bis 15 Jahren verlassen. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid die Kriterien festgelegt, wann ein sog. persönlicher Härtefall vorliegt, welcher den Richtern erlaubt, vom zwingenden Landesverweis abzusehen.
Begeht eine Person ohne Schweizer Pass erstmalig z B. einen Diebstahl in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch, müsste das zuständige Gericht diese Person nicht nur mit einer (bedingten) Geldstrafe oder ev. mit einer (bedingten) Freiheitstrafe belegen, sondern auch für mindestens 5 Jahre des Landes verweisen.
Als Kriterien zur Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, sind laut Bundesgericht die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen Verhältnisse sowie die Familien- und die Erwerbssituation zu berücksichtigen. Massgebend sind nebst der Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch der Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland und Aussichten auf die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten.
lic. iur. HSG Nico Gächter, Rechtsanwalt & Notar