Konkubinatsvertrag

Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft oder, besser bekannt als Konkubinat, ist im schweizerischen Recht nicht geregelt. Entsprechend gibt es keine allgemeingültige Definition und auch keine umfassende Regelung der mit dem Konkubinat verbundenen Rechtsfolgen. Das Parlament hat es sogar explizit abgelehnt, das Konkubinat gesetzlich zu verankern und zu regeln. Einzig das Bundesgericht hat im Laufe der Zeit in verschiedenen Urteilen für einzelne Lebensbereiche gewisse weitgefasste Regeln aufgestellt. Keinerlei Anwendung findet das Eherecht. Denkbar ist, dass bei bestimmten Konstellationen, das Recht der einfachen Gesellschaft zum Zug kommen könnte.

 

Gesichert ist indessen, dass zwei im Konkubinat lebende Personen ihre Beziehung vertraglich regeln können. Sinnvollerweise tun sie das für die Zeit während der bestehenden Gemeinschaft und auch für den Fall der Auflösung davon. Während des Zusammenlebens gibt es ganz viele Bereiche, die es zu regeln lohnt. Zu denken ist etwa an eigentumsrechtliche Fragen, Geldleistungen und Unterhalt, Wohnungsfragen, gegenseitige Arbeitsleistungen, die Stellung allfällig gemeinsamer Kinder sowie die Regelung der vorsorgerechtlichen Situation. Sehr oft gilt es auch Lösungen für den Todesfall zu finden. Besonders lohnenswert ist auch eine massgeschneiderte Regelung der Auflösung des Konkubinates, um sehr oft langwierige und kostenintensive Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist wie immer im Leben: klar vereinbarte und entsprechend fixierte Abmachungen ersparen Diskussionen und geben einem im Konkubinat, die notwendige Freiheit sich gemeinsam zu entfalten.

Lic. iur. Thomas Kern

Rechtsanwalt, Notar & Mediator SAV, Jahrgang 1986
Im Anwaltsregister und Register der Notare eingetragen

Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch


Ausbildung

  • Lizentiat der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich (2011)
  • Rechtsanwaltspatent St. Gallen (2015)
  • Mediator SAV (2017)

Berufserfahrung

  • Mitarbeiter in der Steuer- und Rechtsabteilung der Handelskammer Deutschland – Schweiz (2008/2009)
  • a.o. Gerichtsschreiber an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (2011/2012)
  • Substitut in einer wirtschaftlich ausgerichteten St. Galler Anwaltskanzlei (2012/2013)
  • a.o. Gerichtsschreiber am Kreisgericht Rorschach (2013/2014)
  • Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten St. Galler Anwaltskanzlei (2015)
  • o. Gerichtsschreiber am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (2016/2017)
  • Rechtsanwalt / Partner bei rohner thurnherr wiget & partner (seit 2017)

Fachgebiete

  • Zivilrecht
  • Familienrecht (insbesondere Scheidungsrecht)
  • Gesellschafts- und Firmenrecht
  • Vertragsrecht und Notariat
  • Erbrecht und Nachlassplanung
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
  • Mediation

Mitgliedschaften

  • Schweizerischer Anwaltsverband
  • St. Gallischer Anwaltsverband
  • Verein St. Galler Juristinnen und Juristen
  • Ius Alumni der Universität Zürich
  • Freundeskreis Gymnasium Friedberg Gossau
  • Junior Chamber International St. Gallen (JCI)

 

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